Der Erlass von gesetzlichen Spezialvorschriften über die Behandlung von besonders gefährlichen gewalttätigen Gefangenen (etwa gemeingefährlichen Terroristen oder Schwerverbrechern) oder die Einrichtung von entsprechenden Spezialgefängnissen und Hochsicherheitstrakten ist nicht zum Vornherein menschenrechtswidrig, soweit die betreffenden Vorschriften grundrechtskonform ausgelegt und angewendet Rechtmässigkeit eines Haftregimes ist - in den Schranken der grundrechtskonformen Auslegung - nach Massgabe der Haftbedingungen des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob und inwieweit die Sondernormen der deutschen Strafprozess- und -vollzugsgesetz-