Eine Auslieferung nach Deutschland verletze daher Art. 3 EMRK. d) Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, der die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat und einen hohen Standard bei der Gewährleistung der Menschenrechte aufweist. Selbst bei Rechtshilfegesuchen von Staaten die - gemessen an westlichen rechtsstaatlichen Massstäben - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Menschenrechte (namentlich gegenüber Häftlingen) bekunden, wäre eine Auslieferung nicht apriori ausgeschlossen.