Insbesondere werde der Schriftverkehr des Inhaftierten mit seinem Verteidiger überwacht, bei Gesprächen mit dem Verteidiger sei eine Trennscheibe obligatorisch, der Inhaftierte werde "völlig isoliert, und die Unterbindung sämtlicher Kontakte, auch zum Verteidiger", sei "möglich". Bei Ausländern gelte (nach den Erkenntnissen eines Rechtsgutachtens) ein besonders einschränkendes Haftregime. "Nach Auskunft der deutschen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers" würden bei ihm "mindestens dieselben Sonderhaftbedingungen angeordnet". Da er blind sei, würde er unter dem Haftregime "noch zusätzlich leiden". Eine Auslieferung nach Deutschland verletze daher Art.