In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a dStGB) ziehe nach deutschem Recht automatisch Einschränkungen der Verteidigungsrechte sowie ein strengeres Haftregime nach sich. Insbesondere werde der Schriftverkehr des Inhaftierten mit seinem Verteidiger überwacht, bei Gesprächen mit dem Verteidiger sei eine Trennscheibe obligatorisch, der Inhaftierte werde "völlig isoliert, und die Unterbindung sämtlicher Kontakte, auch zum Verteidiger", sei "möglich".