Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 1 bzw. Art. 2 des Europäischen Anti-Terrorismusübereinkommens die Annahme politischer Straftaten im vorliegenden Fall 5.- Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Auslieferung an Deutschland drohe ihm sowohl in Deutschland als auch (im Falle einer Weiterlieferung) in der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung. Die Auslieferung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK. a) Die Schweiz prüft Auslieferungsgesuche im Lichte ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen.