f) Soweit die ersuchende Behörde dem Beschwerdeführer terroristische oder mafiaähnliche Aktivitäten (im Sinne von Art. 260ter StGB bzw. § 129a dStGB) sowie gemeinrechtliche Schwerverbrechen (namentlich versuchte Anstiftung und Beihilfe zu Tötungsdelikten) vorwirft, liegt offensichtlich keine Strafuntersuchung wegen "politischer" Straftaten im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe vor. g) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 1 bzw. Art. 2 des Europäischen Anti-Terrorismusübereinkommens die Annahme politischer Straftaten im vorliegenden Fall 5.-