Die betreffenden Deliktsvorwürfe erinnern eher an Liquidationen von unliebsamen Konkurrenten und Abtrünnigen sowie an Schutzgelderpressungen ("Racketting") in typischer Terroristen- und Mafiamanier, denn an Aktivitäten einer "politischen Partei" (Beschwerdeschrift, S. 15 Ziff. 16). In der europäischen Auslieferungspraxis wird die Frage, ob ein "politisches" Delikt vorliege, im Übrigen stark durch die Prüfung überlagert, ob der Angeschuldigte vom ersuchenden Staat aus politischen Motiven verfolgt werde (sog. "Verfolgungsklausel", vgl. Hailbronner/Olbrich, a.a.O., S. 457, 460). Dass er von der Bundesrepublik Deutschland politisch verfolgt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.