260ter StGB. Im vorliegenden Fall wird von den deutschen Behörden u.a. die Frage untersucht, ob die DHKP-C (als Nachfolgeorganisation der Devrimci-Sol) als terroristische Vereinigung anzusehen ist bzw. ob sich der Beschwerdeführer der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a dStGB) oder der Teilnahme an anderen schweren Verbrechen schuldig gemacht hat. Nicht jeder Fall "politisch motivierter Schwerkriminalität" (Beschwerdeschrift, S. 9 Ziff. 6) ist als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe anzusehen.