S. 437 f., 445 f.). e) Dieser materiellstrafrechtlichen Unterscheidung ist auch bei Fragen der Rechtshilfe Rechnung zu tragen. Wie gezeigt, werden terroristische Vereinigungen nach schweizerischem Recht nicht zu den Gruppierungen gezählt, die sich mit angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln am Kampf um die politische Macht in ihrer Heimat beteiligen. Sie fallen vielmehr unter den Straftatbestand von Art. 260ter StGB.