Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger Ziele darstellen würde (vgl. BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; Rouiller, a.a.O., S. 31; Zimmermann, a.a.O., N. 385 S. 301). d) Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB), rechtswidrigen Vereinigungen (Art.