das gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen oder schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen (Art. 1 lit. d). c) In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben