Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 des Übereinkommens fällt). Keine politische Straftat im Sinne des Anti-Terrorismusüberein- kommens liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c); das gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen oder schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen (Art. 1 lit.