Von einem Alibibeweis kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 4.- a) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG). b) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (SR 0.353.3), dem Deutschland und die Schweiz beigetreten sind, kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsgesuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das