Gerade in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). Die Einwände, es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier untersuchten Delikte, bzw. es fehle am Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, werden in der nachfolgenden Erwägung 6 geprüft.