Die vom Beschwerdeführer angeblich anvisierten politischen Gegner seien "als Teil des türkischen Regimes von der DHKP-C bekämpft" worden. 3.- Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Gerade in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.