"Aufgrund der Umstände und Beweggründe sowie der Ziele, die dem Beschwerdeführer unterstellt werden", sei jedoch "von einem vorwiegend politischen Charakter der Delikte auszugehen", weshalb Art. 3 Ziff. 1 EAUe der Auslieferung entgegenstehe. "Die Anweisungen, welche der Beschwerdeführer gegeben haben soll", müssten "im Zusammenhang mit dem Kampf der DHKP-C gegen die Verhältnisse in der Türkei gesehen werden". Die vom Beschwerdeführer angeblich anvisierten politischen Gegner seien "als Teil des türkischen Regimes von der DHKP-C bekämpft" worden.