__ und E.________" sei seine "Beteiligung an Tötungsdelikten" nicht "belegt". Diesbezüglich sei die Auslieferung für die untersuchten Delikte (Beihilfe zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung) schon deshalb zu verweigern. "Hinsichtlich der Anschuldigung, der Beschwerdeführer habe I.________ angewiesen, J.________ mit der Ausführung des Todesbeschlusses zu beauftragen", liege hingegen "tatsächlich eine konkrete Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer vor". "Aufgrund der Umstände und Beweggründe sowie der Ziele, die dem Beschwerdeführer unterstellt werden", sei jedoch "von einem vorwiegend politischen Charakter der Delikte auszugehen", weshalb Art. 3 Ziff.