Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). 2.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, "in den beiden Fällen des versuchten Totschlags von H.________ und E.________" sei seine "Beteiligung an Tötungsdelikten" nicht "belegt".