Innerhalb des Funktionärskorps der DHKP-C habe sich "jedenfalls seit 1995 eine terroristische Vereinigung gebildet". Zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis September 1997 sei der terroristische Charakter der DHKP-C durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Februar 1999 rechtskräftig festgestellt worden. Gleichzeitig habe das Gericht den damaligen "Deutschlandverantwortlichen" der DHKP-C, L.________, u.a. "wegen Rädelsführerschaft in dieser terroristischen Vereinigung" zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.