{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-5-2000_2000-03-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=01.03.2000&to_date=04.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-03-2000-1A-5-2000&number_of_ranks=51", "Checksum": "46917e42ae4fbea5094e766fc45dbd93"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.5/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.03.2000 1A.5/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:58:37", "Checksum": "bfbe2ad16ad793b883311eb5adb50f2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nfalls wäre nicht ersichtlich (und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt), dass die betreffenden Vorschriften zum Vornherein nur in menschenrechtswidriger Weise ausgelegt und angewendet werden könnten. Nach ständiger Praxis\nist bei demokratischen Rechtsstaaten die Einhaltung der\nMenschenrechte und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu\nvermuten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer (aufgrund\nseiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil G.________s) auch bereits während\nlängerer Zeit in Deutschland inhaftiert. Er macht nicht\ngeltend, er sei dabei in unmenschlicher oder erniedrigender\nArt und Weise behandelt worden.\ne) Nach dem Gesagten steht auch das non-refoulement-\nGebot von Art. 3 EMRK der Auslieferung nicht entgegen.\n6.-\nWas sein Eventual-Rechtsbegehren betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtshilfevoraussetzung der\nbeidseitigen Strafbarkeit (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Gemäss dem\ndeutschen Haftbefehl werde um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht \"u.a. wegen des Tatvorwurfes der Beteiligung\nbzw. Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung\ni.S.v. § 129a\" dStGB. Demgegenüber habe \"der Schweizer Gesetzgeber\" beim Erlass von Art. 260ter StGB \"auf die spezielle Erfassung der terroristischen Vereinigung (...) bewusst verzichtet\".\na) Die Auslieferung ist zulässig wegen Handlungen,\ndie sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem\ndes ersuchten Staates mit einer freiheitsbeschränkenden\nSanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit\neiner schwereren Sanktion bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe,\nvgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede\n(nach dem Recht beider Staaten) mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser\nHandlungen zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).\nIn Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit genügt es im Übrigen, dass die untersuchten Delikte\nsowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht\nstrafbar sind (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64\nS. 424 mit Hinweisen). Es ist hingegen nicht Aufgabe der\nRechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung\nvorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind.\nDies wird - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom\nerkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Im Rechtshilfeverfahren ist indessen zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde genügend konkrete Hinweise\nauf die untersuchten strafbaren Handlungen enthält (vgl. BGE\n122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371;\n120 Ib 251 E. 5c\nS. 255, je mit Hinweisen).\nb) Wie in Erwägung 4d bereits dargelegt, fallen\nauch terroristische Gruppierungen, die ihren Aufbau und ihre\nZusammensetzung geheimhalten und den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen (oder sich mit verbrecherischen\nMitteln zu bereichern) grundsätzlich unter den Straftatbestand von Art. 260ter StGB (vgl. Botschaft, BBl 1993 III\n296;\nForster, a.a.O., S. 9;\nStratenwerth, a.a.O., § 40\nN. 21). Die Begehung von Verbrechen braucht dabei nicht\nder ausschliessliche Zweck der Organisation zu sein (vgl.\nGunther Arzt, Kriminelle Organisation, in: Kommentar Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Bd. 1,\nZürich 1998, Art. 260ter N. 150;\nForster, a.a.O., S. 10;\nStratenwerth, a.a.O., § 40 N. 22). Systematische verbrecherische Gewalttaten oder auch Vermögensdelikte sind in der\nRegel bloss Mittel zur Erreichung der politischen (oder\nteilweise auch religiösen) Hauptziele terroristischer und\nextremistischer Organisationen. Nach dem Gesagten ist die\nUnterstützung (oder die Beteiligung an) einer terroristischen Organisation im engeren Sinne sowohl nach deutschem\nals auch nach schweizerischem Recht strafbar. Ob die DHKP-C\n(im Rahmen der untersuchten Sachverhalte) als terroristische\nVereinigung im Sinne des deutschen § 129a StGB anzusehen\nist, bildet Gegenstand des hängigen Strafverfahrens.\nc) Die Frage, ob nach schweizerischem Recht der\nStraftatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt wäre, ist nicht\nGegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Aus dem Ersuchen ergeben sich für den Rechtshilferichter jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier\nfraglichen Delikte bzw. für das Vorliegen einer andauernden\nverbrecherischen Zweckverfolgung seitens der DHKP-C im Sinne\nvon Art. 260ter StGB. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich die Art und der Umfang der untersuchten Gewaltverbrechen (mehrere Serien von Brandanschlägen in zahlreichen\ndeutschen Städten, diverse Tötungsdelikte gegen politische\nGegner, systematische Schutzgelderpressungen mit rücksichtsloser Gewaltanwendung, bis hin zur Tötung der Opfer), aber\nauch die (für terroristische und mafiöse Organisationen\ntypische) geheime hierarchische Führungsstruktur und straffe\nGruppendisziplin der DHKP-C (vgl.\nGiovanni Falcone, Die italienische Mafia als \"Vorbild\" für das internationale organisierte Verbrechen, in: Organisierte Kriminalität in einem\nEuropa durchlässiger Grenzen, BKA Wiesbaden 1991, S. 25 ff.;\nForster, a.a.O, S. 8 f.;\nMark Pieth, Die Bekämpfung des\norganisierten Verbrechens in der Schweiz, ZStrR 109 [1992]\n257 ff., S. 260 - 262;\nHans Vest, \"Organisierte Kriminalität\": Überlegungen zur kriminalpolitischen Instrumentalisierung eines Begriffs, ZStrR 112 [1994] 121 ff., S. 132 f.,\n147). Gemäss der Sachdarstellung im Ersuchen sei der terroristische Charakter der DHKP-C durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Februar 1999 denn\nauch (zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis September\n1997) bereits rechtskräftig festgestellt worden.\nd) Da sowohl die Beteiligung an einer terroristi-"}