{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-5-2000_2000-03-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=01.03.2000&to_date=04.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-03-2000-1A-5-2000&number_of_ranks=51", "Checksum": "46917e42ae4fbea5094e766fc45dbd93"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.5/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.03.2000 1A.5/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:58:37", "Checksum": "bfbe2ad16ad793b883311eb5adb50f2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\ndenen es sich zumeist um private Geschäftsleute handelte. Die\nbetreffenden Deliktsvorwürfe erinnern eher an Liquidationen\nvon unliebsamen Konkurrenten und Abtrünnigen sowie an Schutzgelderpressungen (\"Racketting\") in typischer Terroristen- und\nMafiamanier, denn an Aktivitäten einer \"politischen Partei\"\n(Beschwerdeschrift, S. 15 Ziff. 16). In der europäischen Auslieferungspraxis wird die Frage, ob ein \"politisches\" Delikt\nvorliege, im Übrigen stark durch die Prüfung überlagert, ob\nder Angeschuldigte vom ersuchenden Staat aus politischen\nMotiven verfolgt werde (sog. \"Verfolgungsklausel\", vgl.\nHailbronner/Olbrich, a.a.O., S. 457, 460). Dass er von der\nBundesrepublik Deutschland politisch verfolgt würde, wird\nvom Beschwerdeführer nicht behauptet.\nf) Soweit die ersuchende Behörde dem Beschwerdeführer terroristische oder mafiaähnliche Aktivitäten (im Sinne\nvon Art. 260ter StGB bzw. § 129a dStGB) sowie gemeinrechtliche Schwerverbrechen (namentlich versuchte Anstiftung und\nBeihilfe zu Tötungsdelikten) vorwirft, liegt offensichtlich\nkeine Strafuntersuchung wegen \"politischer\" Straftaten im\nSinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe vor.\ng) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 1\nbzw. Art. 2 des Europäischen Anti-Terrorismusübereinkommens\ndie Annahme politischer Straftaten im vorliegenden Fall\n5.-\nSodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei\neiner Auslieferung an Deutschland drohe ihm sowohl in\nDeutschland als auch (im Falle einer Weiterlieferung) in\nder Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung. Die Auslieferung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK.\na) Die Schweiz prüft Auslieferungsgesuche im Lichte\nihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Auslieferung\nwird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer\nBehandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität oder seine Menschenwürde beeinträchtigt (Art. 3 EMRK,\nArt. 7 UNO-Pakt II; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 37\nAbs. 3 IRSG).\nb) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die\nGenfer Flüchtlingskonvention und das deutsche Ausländerrecht\neiner etwaigen Weiterlieferung an die Türkei nicht entgegenstünden, ändern nichts an der völkerrechtlichen Verpflichtung des ersuchenden Staates, vor einer allfälligen Weiterlieferung an einen Drittstaat zunächst die Zustimmung des\nersuchten Staates einzuholen (Art. 15 EAUe). Es gibt keine\nVeranlassung, an der Einhaltung dieser Verpflichtung seitens\nder deutschen Behörden zum Vornherein zu zweifeln. Daran\nändert auch das Argument nichts, der Beschwerdeführer könnte\nals unerwünschter Ausländer von Deutschland an die Türkei\nabgeschoben werden, und diesbezüglich bestehe keine Pflicht\nzur Einholung einer Zustimmung der Schweiz. Selbst wenn\ndiese Einschätzung zuträfe (vgl. demgegenüber namentlich\n§ 53 des deutschen Ausländergesetzes), wäre auch Deutschland jedenfalls an das in Art. 3 EMRK verankerte \"nonrefoulement\"-Gebot gebunden. Es gibt keinen Anhaltspunkt\nfür die Annahme, die deutschen Behörden würden sich im Falle\ndes Beschwerdeführers über die Menschenrechte hinwegsetzen.\nSeine Vorbringen zur angespannten Menschenrechtslage in der\nTürkei wären somit in einem allfälligen Weiterlieferungsoder Abschiebungsverfahren geltend zu machen.\nc) In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht,\neine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes der Beteiligung\nbzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung\n(§ 129a dStGB) ziehe nach deutschem Recht automatisch Einschränkungen der Verteidigungsrechte sowie ein strengeres\nHaftregime nach sich. Insbesondere werde der Schriftverkehr\ndes Inhaftierten mit seinem Verteidiger überwacht, bei Gesprächen mit dem Verteidiger sei eine Trennscheibe obligatorisch, der Inhaftierte werde \"völlig isoliert, und die\nUnterbindung sämtlicher Kontakte, auch zum Verteidiger\",\nsei \"möglich\". Bei Ausländern gelte (nach den Erkenntnissen\neines Rechtsgutachtens) ein besonders einschränkendes Haftregime. \"Nach Auskunft der deutschen Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers\" würden bei ihm \"mindestens dieselben\nSonderhaftbedingungen angeordnet\". Da er blind sei, würde\ner unter dem Haftregime \"noch zusätzlich leiden\". Eine\nAuslieferung nach Deutschland verletze daher Art. 3 EMRK.\nd) Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es\nsich um einen demokratischen Rechtsstaat, der die EMRK und\nden UNO-Pakt II ratifiziert hat und einen hohen Standard bei\nder Gewährleistung der Menschenrechte aufweist. Selbst bei\nRechtshilfegesuchen von Staaten die - gemessen an westlichen rechtsstaatlichen Massstäben - Schwierigkeiten bei der\nDurchsetzung der Menschenrechte (namentlich gegenüber Häftlingen) bekunden, wäre eine Auslieferung nicht apriori ausgeschlossen. Das Bundesgericht prüft vielmehr auch in jenen\nFällen angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles,\nob dem Verfolgten persönlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. September 1999 i.S. X. c. BAP [Auslieferung\nan Mexiko], 1A.149/1999, E. 8).\nDer Erlass von gesetzlichen Spezialvorschriften\nüber die Behandlung von besonders gefährlichen gewalttätigen\nGefangenen (etwa gemeingefährlichen Terroristen oder Schwerverbrechern) oder die Einrichtung von entsprechenden Spezialgefängnissen und Hochsicherheitstrakten ist nicht zum\nVornherein menschenrechtswidrig, soweit die betreffenden\nVorschriften grundrechtskonform ausgelegt und angewendet\nRechtmässigkeit eines Haftregimes ist - in den Schranken der\ngrundrechtskonformen Auslegung - nach Massgabe der Haftbedingungen des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Es kann im\nvorliegenden Fall offen bleiben, ob und inwieweit die Sondernormen der deutschen Strafprozess- und -vollzugsgesetz-\ngebung für besonders gefährliche Gefangene auf den Beschwerdeführer überhaupt Anwendung finden würden. Jeden-"}