{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-5-2000_2000-03-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=01.03.2000&to_date=04.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-03-2000-1A-5-2000&number_of_ranks=51", "Checksum": "46917e42ae4fbea5094e766fc45dbd93"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.5/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.03.2000 1A.5/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:58:37", "Checksum": "bfbe2ad16ad793b883311eb5adb50f2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\neiner Person nicht als politische oder mit einer solchen\nzusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat\nnicht ohnehin unter Art. 1 des Übereinkommens fällt). Keine\npolitische Straftat im Sinne des Anti-Terrorismusüberein-\nkommens liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in\neinem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit\noder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c); das gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen oder schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen (Art. 1 lit. d).\nc) In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen\nsogenannt \"absolut\" politischen und \"relativ\" politischen\nDelikten unterschieden. \"Absolut\" politische Delikte stehen\nin unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen\n113 Ib 175 E. 6a S. 179). Ein \"relativ\" politisches Delikt\nliegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer\nCharakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben\nund die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend\nerscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um\ndie Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen\nZusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE\n125 II 569 E. 9b S. 578;\n124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib\nS. 180, je mit Hinweisen; vgl.\nClaude Rouiller, L'évolution\ndu concept de délit politique en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 23 ff.;\nRobert\nZimmermann, La coopération judiciaire internationale en\nmatière pénale, Bern 1999, N. 385 S. 300 f.). Darüber hinaus\nmüssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und\ndie auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen\nwichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest eini-\nE. 6d S. 285). Zu denken ist hier namentlich an den Einsatz\nvon illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch\ndie Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische\nCharakter in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen\ngegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt (etwa im\nFalle eines \"Tyrannenmordes\") das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger Ziele darstellen würde (vgl.\nBGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.;\nRouiller, a.a.O., S. 31;\nZimmermann, a.a.O., N. 385 S. 301).\nd) Das schweizerische Strafrecht unterscheidet\nzwischen kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB),\nrechtswidrigen Vereinigungen (Art. 275ter StGB) sowie gemeinrechtlichen Formen kollektiver Kriminalität bzw. der\nTeilnahme an Straftaten (vgl.\nMarc Forster, Kollektive\nKriminalität. Das Strafrecht vor der Herausforderung durch\ndas organisierte Verbrechen, Basel 1998, S. 8 ff., 15 ff.).\nUnter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen\n(neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten) auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen (vgl. Botschaft zu\nArt. 260ter StGB, BBl 1993 III 277 ff., S. 296;\nForster,\na.a.O., S. 9;\nGünter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische\nGruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht\nverbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem\nHeimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. Botschaft, BBl 1993 III 296;\nForster, a.a.O., S. 9 f.;\nStefan Trechsel, StGB-Kommentar,\n2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260ter N. 2; s. rechtsvergleichend auch\nKay Hailbronner/Volker Olbrich, Internationaler\nTerrorismus und Auslieferungsrecht, Archiv des Völkerrechts,\n24 [1986] 434 ff. S. 437 f., 445 f.).\ne) Dieser materiellstrafrechtlichen Unterscheidung\nist auch bei Fragen der Rechtshilfe Rechnung zu tragen. Wie\ngezeigt, werden terroristische Vereinigungen nach schweizerischem Recht nicht zu den Gruppierungen gezählt, die sich\nmit angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln\nam Kampf um die politische Macht in ihrer Heimat beteiligen.\nSie fallen vielmehr unter den Straftatbestand von Art. 260ter\nStGB. Im vorliegenden Fall wird von den deutschen Behörden\nu.a. die Frage untersucht, ob die DHKP-C (als Nachfolgeorganisation der Devrimci-Sol) als terroristische Vereinigung\nanzusehen ist bzw. ob sich der Beschwerdeführer der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a dStGB) oder der Teilnahme an anderen schweren Verbrechen schuldig gemacht hat. Nicht jeder Fall \"politisch motivierter Schwerkriminalität\" (Beschwerdeschrift,\nS. 9 Ziff. 6) ist als politisches Delikt im Sinne von Art. 3\nZiff. 1 EAUe anzusehen.\nDer Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar,\ninwiefern die Tötung von Abtrünnigen oder die Erpressung von\nZwangsabgaben als einziges Mittel zu Erreichung legitimer\nS. 578;\n109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.). Es fällt auf, dass der\nGrossteil der untersuchten Tötungsdelikte sich gegen Aktivisten des konkurrierenden \"Yagan-Flügels\" der ursprünglichen\nDevrimci Sol richtete. In einigen Fällen gehörten sogar eigene Leute (wie z.B. der ehemalige Rechtsberater der DHKP-C,\nG.________) zu den Opfern von Straftaten. Da auch die Anhänger des \"Yagan-Flügels\" den Sturz der aktuellen türkischen\nRegierung herbeiführen möchten, könnten die betroffenen Personen jedenfalls kaum \"als Teil des türkischen Regimes\" (Beschwerdeschrift, S. 7 Ziff. 3) bezeichnet werden. Analoges\ngilt für die Opfer von Erpressungen und Brandanschlägen, bei"}