{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-5-2000_2000-03-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=01.03.2000&to_date=04.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-03-2000-1A-5-2000&number_of_ranks=51", "Checksum": "46917e42ae4fbea5094e766fc45dbd93"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.5/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.03.2000 1A.5/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:58:37", "Checksum": "bfbe2ad16ad793b883311eb5adb50f2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n3.\nEventualiter: Das Auslieferungsbegehren der\nBundesrepublik Deutschland sei bezüglich der\nTatbestände der Bildung einer terroristischen\nVereinigung, § 129a StGB, abzuweisen.\"\nE.-\nDas BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar\n2000 die Abweisung der Beschwerde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde ihm das Auslieferungsbegehren des deutschen Bundesministerium der Justiz vom 28. Oktober 1999 zur\nEinsicht zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom\n15. Februar 2000 Gebrauch machte.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.-\na) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der\nBundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum\nEAUe vom 17. März 1978, dem beide Staaten beigetreten sind\n(SR 0.353.12). Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht abist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich\ndas Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11;\nvgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).\nb) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 10. Dezember 1999 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim\nBundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von\nArt. 97 - 114 OG sind erfüllt.\nc) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht),\neinschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von\nArt. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (\nArt. 104\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die\nVerletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der\nd) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die\nAuslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides\nden Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117\nIb 64 E. 2c S. 73).\n2.-\nDer Beschwerdeführer macht zunächst geltend, \"in\nden beiden Fällen des versuchten Totschlags von H.________\nund E.________\" sei seine \"Beteiligung an Tötungsdelikten\"\nnicht \"belegt\". Diesbezüglich sei die Auslieferung für die\nuntersuchten Delikte (Beihilfe zum versuchten Totschlag und\nzur gefährlichen Körperverletzung) schon deshalb zu verweigern. \"Hinsichtlich der Anschuldigung, der Beschwerdeführer\nhabe I.________ angewiesen, J.________ mit der Ausführung\ndes Todesbeschlusses zu beauftragen\", liege hingegen \"tatsächlich eine konkrete Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer vor\". \"Aufgrund der Umstände und Beweggründe sowie\nder Ziele, die dem Beschwerdeführer unterstellt werden\", sei\njedoch \"von einem vorwiegend politischen Charakter der\nDelikte auszugehen\", weshalb Art. 3 Ziff. 1 EAUe der Auslieferung entgegenstehe. \"Die Anweisungen, welche der Beschwerdeführer gegeben haben soll\", müssten \"im Zusammenhang\nmit dem Kampf der DHKP-C gegen die Verhältnisse in der Türkei gesehen werden\". Die vom Beschwerdeführer angeblich anvisierten politischen Gegner seien \"als Teil des türkischen\nRegimes von der DHKP-C bekämpft\" worden.\n3.-\nEs ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und\nwelche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird\n- im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden\nStrafrichter zu beurteilen sein. Gerade in einem komplexen\nFall wie dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden,\ndass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn\nund Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122\nII 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371;\n120 Ib 251 E. 5c\nS. 255, je mit Hinweisen). Die Einwände, es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für den terroristischen Hintergrund\nder hier untersuchten Delikte, bzw. es fehle am Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, werden in der\nnachfolgenden Erwägung 6 geprüft.\nDarüber hinaus würde die blosse Bestreitung der dem\nVerfolgten zur Last gelegten Straftaten nur dann zu einem\nAuslieferungshindernis führen, wenn er den Alibibeweis anträte. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen\nAuslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises\nnach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines\nnach dem EAUe durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen\nauszuliefern. Den Alibibeweis könnte der Verfolgte jedoch\nnur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit\nüberhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis wäre unver-\nE. 3b - c S. 281 - 83.). Von einem Alibibeweis kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Gegenteiliges wird auch\nvom Beschwerdeführer nicht behauptet.\n4.-\na) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn\ndie strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom\nersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer\nsolchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird\n(Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG).\nb) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977\n(SR 0.353.3), dem Deutschland und die Schweiz beigetreten\nsind, kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsgesuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das\nLeben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit\n"}