{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-5-2000_2000-03-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=01.03.2000&to_date=04.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-03-2000-1A-5-2000&number_of_ranks=51", "Checksum": "46917e42ae4fbea5094e766fc45dbd93"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.5/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.03.2000 1A.5/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.03.2000 1A.5/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:58:37", "Checksum": "bfbe2ad16ad793b883311eb5adb50f2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.03.2000 1A.5/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0]\n1A.5/2000/bmt\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n2. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der\nI. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber\nForster.\n---------\nIn Sachen\nA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nMarcel Bosonnet, Haldenbachstrasse 2, Postfach, Zürich,\ngegen\nBundesamt für Polizeiwesen, Abteilung Internationales,\nSektion Auslieferung,\nbetreffend\nAuslieferung an Deutschland - B 116016,\nhat sich ergeben:\nA.-\nA.________ befindet sich seit 15. Oktober 1999 in\nAuslieferungshaft. Gestützt auf einen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des deutschen Bundesgerichtshofes vom 14. Mai\n1999 stellte das deutsche Bundesministerium der Justiz am\n28. Oktober 1999 beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) das\nGesuch um Auslieferung von A.________. Dem Verfolgten wird\ndie Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a des deutschen StGB), versuchte Anstiftung zum Mord (§ 211 dStGB), Beihilfe zu versuchtem Totschlag (§ 212 dStGB) sowie Beihilfe zu (gefährlicher) Körperverletzung (§§ 223/223a dStGB) vorgeworfen.\nB.-\nGemäss der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde\nhandle es sich bei A.________ um einen leitenden Funktionär\nder türkischen \"Revolutionären Volksbefreiungsfront\" bzw.\n\"Volksbefreiungspartei\" (DHKP-C).\na) Die DHKP-C sei aus der Spaltung der terroris-\ntisch-extremistischen Organisation Devrimci Sol hervorgegangen. Diese sei 1978 in der Türkei gegründet worden mit dem\nZiel, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse\nherbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung\nzu errichten. Die Organisation sei \"verantwortlich für zahlreiche in der Türkei verübte Terroranschläge, die bisher\nmehrere hundert Menschenleben gefordert\" hätten. Im Jahre\n1993 habe sich die Devrimci Sol in zwei \"konkurrierende und\nsich gewaltsam bekämpfende Flügel\" aufgespaltet. Der sogenannte \"Karatas-Flügel\" sei in die DHKP-C übergegangen,\nwährend sich der \"Yagan-Flügel\" zunächst zur \"Türkischen\nVolksbefreiungsfront\" bzw. \"Volksbefreiungspartei\" (THKP-C)\nformiert habe, welche anschliessend in Devrimci Sol Gücler\n(\"Revolutionäre Linke Kräfte\") umbenannt worden sei.\nb) Innerhalb des Funktionärskorps der DHKP-C habe\nsich \"jedenfalls seit 1995 eine terroristische Vereinigung\ngebildet\". Zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis\nSeptember 1997 sei der terroristische Charakter der DHKP-C\ndurch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg\nvom 17. Februar 1999 rechtskräftig festgestellt worden.\nGleichzeitig habe das Gericht den damaligen \"Deutschlandverantwortlichen\" der DHKP-C, L.________, u.a. \"wegen Rädelsführerschaft in dieser terroristischen Vereinigung\"\nzu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die DHKP-C\nverfolge u.a. das Ziel, \"sogenannte Abweichler und Verräter\", insbesondere des \"Yagan-Flügels\" der ursprünglichen\nDevrimci Sol, \"bis hin zur Tötung\" zu \"bestrafen\" und gewaltsam zu bekämpfen. Zur Finanzierung des \"bewaffneten\nKampfes\" forderten die Funktionäre der DHKP-C von in\nDeutschland lebenden Landsleuten sogenannte \"Spenden\", bei\nderen Eintreibung \"vor Gewaltanwendung bis hin zur physischen Vernichtung\" nicht zurückgeschreckt werde. Mit Verfügung vom 6. August 1998 habe das deutsche Bundesministerium des Innern die DHKP-C (als Ersatzorganisation der am\n27. Januar 1983 bereits verbotenen ursprünglichen Devrimci\nSol) für illegal erklärt.\nc) Zwischen dem 21. März und 27. April 1995 hätten\nAgenten der DHKP-C in Gelsenkirchen, Berlin, Köln, Erlenbach/Main, Duisburg, Hamburg, Ditzingen und Backnang Brandanschläge verübt. Eine weitere Anschlagsserie sei zwischen\n15. Dezember 1995 und 8. Januar 1996 in Köln, Hamburg, Berlin, Bremen, Erlenbach/Main, Michelstadt, Duisburg, Kiel,\nMannheim und Singen erfolgt. Am 25. April 1997 habe\nB.________ den Inhaber eines Grillimbisses in Hamburg,\nC.________, erschossen, während DHKP-C-Aktivisten dessen\nLokal verwüsteten. C.________ habe sich zuvor geweigert, die\nDHKP-C finanziell zu unterstützen. Am 12. Juli 1997 seien\ndie Yagan-Anhänger D.________ und F.________ in Hamburg\ndurch Schüsse von Exponenten der DHKP-C schwer verletzt\nworden. Nachdem sich ein weiterer Lokalbesitzer in Castrop-\nRauxel geweigert hatte, der Organisation Geld auszuzahlen,\nhätten ihm DHKP-C-Funktionäre am 22. April 1998 in die Beine\ngeschossen.\nd) \"Bereits im Jahre 1993\" habe A.________ \"erstmals die Funktion eines Deutschlandverantwortlichen übernommen und diese Stellung auch nach der Gründung der DHKP-C bis\nzu seiner Verhaftung am 9. Juni 1995\" beibehalten. Er sei am\n\"Todesurteil\" vom Februar 1995 gegen den früheren Rechtsberater der DHKP-C, G.________ (wegen Verstosses gegen Befehle\nder Organisation), beteiligt gewesen. G.________ sei entführt worden und habe kurz vor Vollstreckung des \"Todesurteils\" fliehen können. Am 26. Juni 1996 sei A.________ vom\nLandgericht Hagen wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil\nG.________s zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzehn Monaten verurteilt worden.\ne) Nach seiner Haftentlassung am 5. Mai 1997 habe\nA.________ \"wieder eine führende Stellung innerhalb des\nFunktionärskörpers der terroristischen Vereinigung der\nDHKP-C\" eingenommen. Zunächst habe er \"gleichberechtigt\nneben L.________\" die Organisation geleitet. Nach der\nFestnahme L.________s am 12. September 1997 habe er \"allein\ndie Position des Europa- und Deutschlandverantwortlichen\"\ninnegehabt. Darüber hinaus sei A.________ \"dringend verdächtig, zu den beiden Fällen des versuchten Totschlags an\nden Yagan-Aktivisten H.________ - am 22. August 1997 in\nFrankfurt am Main - und E.________ - am 5. September 1997 in\nHamburg - vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben\". An zwei\nTreffen hochrangiger Funktionäre der DHKP-C (im Mai oder"}