Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine persönlichen Erklärungen direkt bei den zuständigen spanischen Behörden einzureichen. Dies betrifft namentlich die geltend gemachten Beweggründe, weshalb er "vor dem spanischen Richter nicht unumwunden anerkannte", dass er "Empfänger eines Teilbetrages aus den ESP 600 Mio. war". 8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.