2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 29. Juli 1999 aufgenommen und zusammen mit den anderen Unterlagen herausgegeben werden". Auch diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Private Stellungnahmen des Beschwerdeführers bilden nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens. Weder das EUeR noch das IRSG sehen einen Anspruch vor, solche Unterlagen in die Rechtshilfe einzubeziehen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine persönlichen Erklärungen direkt bei den zuständigen spanischen Behörden einzureichen.