Daher braucht (entgegen seinem Eventualbegehren) nicht geprüft zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer an diesen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt und damit beschwerdelegitimiert ist (vgl. E. 2d - e). In einem weiteren Eventualbegehren wird verlangt, das Bundesgericht habe "sicherzustellen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers" (zu seinem Aussageverhalten bezüglich der Zahlung der ESP 600 Mio. und zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Firma C.________) "ebenfalls in Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 29. Juli 1999 aufgenommen und zusammen mit den anderen Unterlagen herausgegeben werden".