Er wiederholt vielmehr seine Vorbringen, "das Strafverfahren in Spanien" sei "von Z.________ bloss vorgeschoben worden, um auf diesem Wege Beweismittel zu beschaffen", sowie seine Befürchtungen, die an die spanischen Behörden weitergeleiteten Informationen würden "sofort in der Öffentlichkeit" präsentiert werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3e/bb, E. 3e/dd, E. 4), vermögen diese Vorbringen kein Rechtshilfehindernis zu begründen. 7.-Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Eventualbegehren gegen die Weiterleitung eines Schreibens eines Rechtsvertreters der D.________ Bank an die BAK IV wendet, ist er nicht beschwerdelegitimiert (vgl. E. 2f).