Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein ( BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). Weder behauptet der Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde betreibe eine unzulässige Beweisausforschung, noch bestreitet er, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den rechtshilfeweise erhobenen Informationen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht. Er wiederholt vielmehr seine Vorbringen, "das Strafverfahren in Spanien" sei "von Z.____