Die ebenfalls noch beiläufig angerufenen Bestimmungen von Art. 4 und Art. 58 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. 6.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch, die Rechtshilfe verstosse gegen den "Grundsatz der Verhältnismässigkeit". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen ( BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.).