Analoges gilt für seine Vorbringen, der spanische Untersuchungsrichter habe "innerhalb von nur 2 Tagen ein Rechtshilfeersuchen" gestellt. Zwar wirft der Beschwerdeführer auch den kantonalen Behörden angebliche "schwere Verfahrensmängel" vor (in dem ein Bezirksanwalt den Rechtsvertretern von Z. ________ und spanischen Journalisten unzulässige Informationen und Ratschläge gegeben habe). Er legt jedoch - über das bereits Erörterte hinaus - nicht dar, inwiefern sich daraus Rechtshilfehindernisse im Sinne des EUeR oder des IRSG ergeben würden. Die ebenfalls noch beiläufig angerufenen Bestimmungen von Art. 4 und Art.