d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchen ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Die Ansicht des Beschwerdeführers, die in Spanien eröffnete Strafuntersuchung basiere "auf einer fragwürdigen Anzeige" und werde (gestützt auf ein Parteigutachten) "mit grösster Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung führen", erlaubt keinen Rückschluss auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG. Analoges gilt für seine Vorbringen, der spanische Untersuchungsrichter habe "innerhalb von nur 2 Tagen ein Rechtshilfeersuchen" gestellt.