Art. 2 lit. d IRSG, da sowohl das Verfahren in Spanien als auch das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz "gravierende Mängel" aufwiesen. Gemäss Art. 2 lit. d IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland "schwere Mängel" aufweist. Es kann offen bleiben, ob sich im Anwendungsbereich des EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchen ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).