Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gar nicht legitimiert, den Spezialitätsgrundsatz im Interesse eines Dritten (X.________) anzurufen (vgl. BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 362). Auch die blossen Spekulationen des Beschwerdeführers, die spanische Untersuchungsbehörde werde Strafuntersuchungsakten an Drittpersonen herausgeben, und diese könnten bestrebt sein, "den Ruf des Beschwerdeführers und Herrn X.________s zu schädigen", können nicht zu einer Verweigerung der Rechtshilfe führen. Gegen rechtswidrige Handlungen spanischer Behörden oder Dritter wären nötigenfalls in Spanien die geeigneten rechtlichen Schritte zu unternehmen. 5.-Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren eine Verletzung von