In der Schlussverfügung wurde zudem ein ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt zu Lasten der Verfolgung blosser Steuerhinterziehung angebracht. Weder steht im vorliegenden Fall die Verwendung von Auskünften in einem Zivilprozess zur Diskussion, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die spanische Justiz sich über den erwähnten Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen könnte. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gar nicht legitimiert, den Spezialitätsgrundsatz im Interesse eines Dritten (X.________) anzurufen (vgl. BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 362).