Zugang zu sämtlichen nach Spanien übermittelten Unterlagen haben" werde. Es bestehe "die begründete Befürchtung, dass die nach Spanien übermittelten Unterlagen in Steuerverfahren gegen Herrn X.________ verwendet werden". "Hinsichtlich des Beschwerdeführers" sei "die Steuerproblematik wegen Eintritts der Verjährung mittlerweile hinfällig geworden". a) Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden.