Falsche Zeugenaussage zum Zwecke der Steuerhinterziehung wäre allerdings kein blosses Steuerdelikt. f) Der bloss beiläufig erhobene Einwand, es fehle "am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit" ist ebenfalls unbegründet, da sowohl falsche Zeugenaussage als auch Beamtenbestechung nach spanischem und schweizerischem Recht strafbar sind (s. Art. 288, Art. 307 StGB). 4.-Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, "der Grundsatz der Spezialität" könne "im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden, da Z.________ Zugang zu sämtlichen nach Spanien übermittelten Unterlagen haben" werde.