Ob sich gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung eine Anklageerhebung wegen falscher Zeugenaussage oder Teilnahme an Korruptionsdelikten rechtfertigen könnte, wird durch die zuständigen spanischen Behörden zu beurteilen sein. Daran ändert auch das eingereichte Parteigutachten nichts, laut dem eine Anklageerhebung unwahrscheinlich sei. Eine Verwendung der übermittelten Unterlagen zur Ahndung allfälliger blosser Steuerhinterziehungsdelikte wurde in der Schlussverfügung der BAK IV (per Spezialitätsvorbehalt) ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. dazu nachfolgend, E. 4). Falsche Zeugenaussage zum Zwecke der Steuerhinterziehung wäre allerdings kein blosses Steuerdelikt.