Insofern erweist sich das Ersuchen nicht als offensichtlich widersprüchlich. dd) Ebensowenig kann der weitschweifig vorgebrachten Argumentation gefolgt werden, die Strafuntersuchung wegen falscher Zeugenaussage sei "bloss vorgeschoben" und diene "in erster Linie" dem Zweck, "den Ruf der Angeschuldigten Herren X.________ und Y.________ zu schädigen". Dies um so weniger, als der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, er sei an der Firma C.________ und am P.________