"Einerseits" werde "behauptet, dass gemäss der Anzeigeerstatterin der Beschwerdeführer und Herr X.________ die Gelder als Honorar für erbrachte Dienstleistungen (...) erhalten hätten. Anderseits sollen die gleichen Gelder aber angeblich auch Bestechungsgelder gewesen sein". Im Ersuchen wird dargelegt, der verurteilte Z.________ ("le condamné") habe u.a. ausgesagt, den Betrag von ESP 600 Mio. als Honorare ("honoraires") an die Angeschuldigten überwiesen zu haben, was diese als Zeugen vor Gericht bestritten hätten.