_ kausal gewesen", sei "offensichtlich falsch". Dieses Vorbringen ist jedoch unbehelflich. Der Straftatbestand der falschen Zeugenaussage verlangt nicht, dass die fragliche Aussage zu einem konkreten "Erfolg", etwa einem Fehlurteil, geführt hat. Bei der falschen Zeugenaussage handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit dem Abschluss der Aussage vollendet wäre (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, Art. 307 N. 16). Die Frage, ob die inkriminierte Aussage für die Verurteilung eines Dritten kausal erschiene oder nicht, ist daher unerheblich. bb)