Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche aa) Solche Mängel vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zwar macht er geltend, "die im Rechtshilfeersuchen enthaltene Behauptung, die angebliche Falschaussage des Beschwerdeführers sei für die Verurteilung von Z.________ kausal gewesen", sei "offensichtlich falsch".