Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt ( Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 EUeR; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). d) Den Angeschuldigten wird im Ersuchen vorgeworfen, sie hätten in einem separaten Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Banco Español de Credito (BANESTO Bank), Z.________, falsch ausgesagt. Dieser habe am10. August 1990 ESP 600 Mio. auf ein Konto des A._____