Soweit das IRSG restriktivere Formvorschriften vorsähe als das EUeR, gingen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dem inländischen Gesetzesrecht vor ( Art. 1 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c S. 139; 122 II 140 E. 2 S. 141). Da das Ersuchen eine "rechtliche Bezeichnung" der untersuchten Straftaten enthält, wäre im Übrigen auch der Vorschrift von Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG Genüge getan. c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden - dem Zweck des EUeR entsprechend - an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt.