Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen. In den Gesuchseingaben werden die Strafnormen des spanischen Rechts erwähnt, welche nach Ansicht der ersuchenden Behörde im Falle einer Anklageerhebung auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden könnten ("delito de falso testimonio", "delito de cohecho/trafico de influencia"; art. 458, art. 420-32/429-30 Codigo Penal). Diesbezüglich erfüllt das Ersuchen die Formerfordernisse von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Soweit das IRSG restriktivere Formvorschriften vorsähe als das EUeR, gingen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dem inländischen Gesetzesrecht vor ( Art. 1 Abs. 1 IRSG;