28 IRSG nicht". a) Das Rechtshilfegesuch muss die ersuchende Behörde nennen, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie (soweit erforderlich) den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers ( Art. 14 Ziff. 1 lit. a - d EUeR). Ausserdem ist die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und der relevante Sachverhalt kurz darzustellen ( Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Rechtshilfeersuchen können - auch unaufgefordert - ergänzt und präzisiert werden (vgl. Art. 28 Abs. 6 IRSG). b) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen.