Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die betreffenden Gesellschaften tatsächlich aufgelöst wurden und ob deren Liquidation im vorliegenden Fall vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl. BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). 3.-In materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Rechtshilfeersuchen entspreche "den Anforderungen des EUeR und des IRSG nicht, da für die den Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten keine Anhaltspunkte gegeben" würden. "Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen sei "offensichtlich unrichtig und widersprüchlich", und das Ersuchen genüge "den formellen Anforderungen von Art. 14 EUeR und von Art. 28 IRSG nicht". a)