Trust richtet, ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht legitimiert. Dementsprechend ist auch dem diesbezüglichen Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten und erschiene auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der kantonalen Instanzen als unbegründet. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Weiterleitung von Kontenunterlagen der Firma C.________ und des P.________ Trust berechtigt wäre.