Er stellt folgendes (Haupt-)Rechtsbegehren: "Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 1999 und die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 29. Juli 1999 seien aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen des Juzgado de Instrucción, Madrid, vom 30. Mai 1997 mit Ergänzungen vom 24. Juli 1997 sei nicht zu entsprechen". Auf die übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet.