{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-360-1999_2000-04-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.04.2000&to_date=05.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-04-2000-1A-360-1999&number_of_ranks=47", "Checksum": "e9821eaa4a000e2a9b475f084fdbfa78"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.360/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.04.2000 1A.360/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:10:15", "Checksum": "09ed819803b350e92095efe688d75df6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (\nBGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind jedoch grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (\nBGE 122 II 367 E. 2c S. 371;\n112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.).\nWeder behauptet der Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde betreibe eine unzulässige Beweisausforschung, noch bestreitet er, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den rechtshilfeweise erhobenen Informationen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht. Er wiederholt vielmehr seine Vorbringen, \"das Strafverfahren in Spanien\" sei \"von Z.________ bloss vorgeschoben worden, um auf diesem Wege Beweismittel zu beschaffen\", sowie seine Befürchtungen, die an die spanischen Behörden weitergeleiteten Informationen würden \"sofort in der Öffentlichkeit\" präsentiert werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3e/bb, E. 3e/dd, E. 4), vermögen diese Vorbringen kein Rechtshilfehindernis zu begründen.\n7.-Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Eventualbegehren gegen die Weiterleitung eines Schreibens eines Rechtsvertreters der D.________ Bank an die BAK IV wendet, ist er nicht beschwerdelegitimiert (vgl. E. 2f). Im Übrigen würde auch sein Vorbringen, aus dem fraglichen Schreiben könne ein \"falscher Eindruck\" (bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung an der Firma C.________) entstehen, nicht zu einem Rechtshilfehindernis führen.\nAus den vorstehenden Erwägungen 3 - 6 ergibt sich, dass auch die Weiterleitung von Kontenunterlagen der Firma C.________ und des P.________ Trust zulässig ist. Daher braucht (entgegen seinem Eventualbegehren) nicht geprüft zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer an diesen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt und damit beschwerdelegitimiert ist (vgl. E. 2d - e).\nIn einem weiteren Eventualbegehren wird verlangt, das Bundesgericht habe \"sicherzustellen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers\" (zu seinem Aussageverhalten bezüglich der Zahlung der ESP 600 Mio. und zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Firma C.________) \"ebenfalls in Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 29. Juli 1999 aufgenommen und zusammen mit den anderen Unterlagen herausgegeben werden\". Auch diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Private Stellungnahmen des Beschwerdeführers bilden nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens. Weder das EUeR noch das IRSG sehen einen Anspruch vor, solche Unterlagen in die Rechtshilfe einzubeziehen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine persönlichen Erklärungen direkt bei den zuständigen spanischen Behörden einzureichen. Dies betrifft namentlich die geltend gemachten Beweggründe, weshalb er \"vor dem spanischen Richter nicht unumwunden anerkannte\", dass er \"Empfänger eines Teilbetrages aus den ESP 600 Mio. war\".\n8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 5. April 2000\nIm Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}